Frost im Januar, Hitzegewitter im Sommer, Herbststürme und Adventskranzbrände in der Vorweihnachtszeit – die Schadenregulierer der Gebäudeversicherung haben während des ganzen Jahres viel zu tun. Bei welchen Ereignissen die Versicherung zahlt und welche Leistungen sie dann erbringt, ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und ergänzenden Klauseln festgelegt. Für die Versicherung von Wohnhäusern sind das meist die VGB, die Bedingungen für die Verbundene Gebäudeversicherung. Der Versicherungsumfang kann sich je nach Anbieter und Produktlinie erheblich unterscheiden.
Inhaltsverzeichnis
Versicherte Gefahren
Die Gebäudeversicherung bezieht sich stets auf bestimmte, im Vertrag beschriebene Ereignisse. Sie ist also keine Allgefahrenversicherung, die jegliche Schäden am Gebäude unabhängig von ihrer Ursache bezahlt. Eine exakte Abgrenzung ist wichtig, um den Beitrag kalkulierbar zu machen und alle Versicherten gleich zu behandeln. Die Grunddeckung umfasst in der Regel die Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung.
Feuerversicherung
Hierzu gehören die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion sowie der Absturz von Luftfahrzeugen. Genauer hinzuschauen lohnt bei der Gefahr Blitzschlag. In Standard-Policen ist oft nur der direkte Blitzeinschlag auf dem Grundstück versichert. Zündet der Blitz, greift der Versicherungsschutz im Rahmen der Gefahr Brand. Aber auch Schäden, die durch Hitze, Druckwelle oder Elektrizität entstehen, sind bei einem direkten Blitzeinschlag versichert. Achten Sie darauf, dass auch indirekte Schäden, sogenannte Überspannungsschäden, gedeckt sind. Sie entstehen, wenn der Blitz in der Nachbarschaft einschlägt. Über die Stromleitung kann er auch weiter entfernt Schäden anrichten, zum Beispiel an Verkabelung, Heizung, Rollladen-Motoren oder einer Smart-Home-Steuerung.
Leitungswasserversicherung
Sie deckt Nässeschäden durch austretendes Leitungs- oder Heizungswasser, aber auch Schäden an den Rohren selbst, insbesondere durch Frost. Während Rohre innerhalb des Gebäudes stets versichert sind, gibt es bei Zu- und Ableitungen auf dem Grundstück Einschränkungen. Hier ist gegebenenfalls eine Erweiterung der Versicherung nötig. Regenfallrohre sind meist nicht versichert.
Sturmversicherung
Sturm herrscht nach den Versicherungsbedingungen ab Windstärke 8 auf der Beaufort-Skala. Die Versicherer erhalten Wetterdaten, aus denen die Sturmtage in den jeweiligen Regionen ablesbar sind. Im Zweifel reicht auch die Auskunft eines örtlichen Dachdeckers, dass ihm in der fraglichen Zeit viele Schäden gemeldet wurden. Versichert sind die direkte Sturmeinwirkung, aber auch Schäden durch herumfliegende Gegenstände. Hagelschäden sind unabhängig von der Windstärke versichert.
Weitere Naturgefahren
Dringend zu empfehlen ist die Ergänzung der Gebäudeversicherung um weitere Naturgefahren. Das jedenfalls empfehlen die Experten von Gebäudeversicherung.eu. Dazu gehören Erdbeben, Hochwasser und Überschwemmung einschließlich Rückstau, Schneedruck und Lawinen, Erdfall und Erdrutsch sowie Vulkanausbruch. Die meisten Versicherer verkaufen diese Deckung im Paket, um einen regionalen Ausgleich zwischen den Gefahren zu erreichen und damit den Versicherungsschutz für alle bezahlbar zu halten. Übrigens sind mehr als 99 % aller Gebäude in Deutschland gegen Überschwemmung versicherbar. Nur für ganz wenige extreme Lagen in Ufernähe oder in Senken gibt es keine Hochwasserdeckung.
Versicherte Sachen und Kosten
Versicherungsschutz besteht für das gesamte Gebäude mit Bestandteilen und Zubehör. Die Abgrenzung zur Hausratversicherung funktioniert nach folgender Faustregel: Alles, was bei einem Umzug mitgenommen wird, gehört zum Hausrat, der Rest ist in der Gebäudeversicherung enthalten. Küchen, die sich leicht abbauen bzw. anpassen lassen, sind demnach Hausrat. Eine vom Schreiner maßangefertigte Küche ist dagegen Gebäudebestandteil. Versicherungsschutz besteht auch für bestimmte weitere Grundstücksbestandteile, zum Beispiel Terrassen, Müllboxen, Briefkasten- und Klingelanlagen. Haben Sie ein Gartenhaus, einen Carport, umfangreiche Einfriedungen (Zäune) oder eine aufwendige Beleuchtung der Gartenwege? Achten Sie darauf, dass auch hierfür Versicherungsschutz besteht. Oft gibt es Einschränkungen, zum Beispiel auf einen bestimmten Wert oder bei Nebengebäuden auf eine maximale Fläche.
Neben dem eigentlichen Sachschaden entstehen im Versicherungsfall oft weitere Kosten. Viele Gebäudeversicherungen schließen sie in den Versicherungsschutz ein, eventuell gegen einen Beitragszuschlag. Beispiele hierfür sind Aufräumungskosten für Bäume nach einem Sturm, Kosten durch Wasserverlust nach einem Rohrbruch sowie Dekontaminationskosten (Entgiftungskosten), wenn kontaminiertes Löschwasser bei einem Brand im Erdreich versickert. Wichtig ist auch die Mietverlustversicherung, die üblicherweise in der Gebäudeversicherung enthalten ist. Ist das Haus unbewohnbar, werden die ausfallenden Mietzahlungen sowie die fortlaufenden Nebenkosten vom Versicherer übernommen. Bewohnen Sie das versicherte Objekt selbst, zahlt der Versicherer die ortsübliche Miete – sogar zusätzlich zu Hotelkosten, die Sie über die Hausratversicherung erhalten.
Die Wertermittlung
Die Gebäudeversicherung ist in aller Regel eine Neuwertversicherung. Nur in Ausnahmefällen wird eine Versicherung zum Zeitwert oder zum gemeinen Wert (erzielbarer Verkaufspreis) vereinbart (siehe auch: Was ist mein Haus wert?). Angesichts sich ständig ändernder Baupreise ist es aufwendig und schwierig, den jeweils aktuellen Neuwert eines Hauses zu schätzen. Die Versicherer bieten deshalb Hilfen an. In modernen Verträgen kennt die Versicherung keine Versicherungssumme. Der Preis richtet sich ausschließlich nach Wohn- bzw. Nutzfläche. Weit verbreitet ist das Modell „Wert 1914“. Hier wird anhand von Größe und Ausstattungsmerkmalen ein Gebäudewert in Preisen des Jahres 1914 bestimmt. 1914 ist für Statistiker ein wichtiges Jahr, weil es von Januar bis Dezember stabile Baupreise gab. Die Beiträge in Mark 1914 werden mit einem Anpassungsfaktor auf das aktuelle Preisniveau umgerechnet.
Egal, nach welcher Methode die Versicherung arbeitet, in beiden Fällen hat der Kunde einen unbegrenzten Versicherungsschutz. Der Wert 1914 ist keine Obergrenze. Vielmehr wird nach einem Totalschaden ein gleichwertiger Neubau bezahlt, auch wenn die Baupreise gestiegen sind. Manche Versicherer werben hier zutreffend mit einer Haus-zurück-Garantie. Voraussetzung ist, dass Fläche und Ausstattung im Antrag richtig angegeben und nachträgliche Veränderungen gemeldet werden, zum Beispiel der Anbau eines Wintergartens.